Was zu Sichtschutz und Sonnenschutz im Ausbau gehört
Zur Leistung gehören fest installierte oder bewegliche Systeme, die an der Gebäudeaussen- oder Gebäudeinnenseite angebracht werden. Sie beeinflussen Einsehbarkeit, Tageslicht, Verschattung und teilweise auch den Witterungsschutz von Öffnungen und angrenzenden Bereichen. Im Unterschied zu rein dekorativen Lösungen steht hier die funktionale Ausführung im Zusammenhang mit dem Gebäudeausbau im Vordergrund.
Typische Einsatzbereiche an Fenstern, Fassaden und Aussenbereichen
Eingesetzt werden solche Anlagen bei Wohnbauten, Verwaltungsgebäuden, Bildungsbauten, Verkaufsflächen und vergleichbaren Objekten. Häufige Anwendungsorte sind Fensterflächen mit starker Sonneneinstrahlung, Erdgeschosszonen mit Bedarf an Sichtschutz sowie Balkone, Sitzplätze oder Übergänge zwischen Innen- und Aussenraum. Je nach Nutzung sind Lichtlenkung, Verdunkelung, Schutz vor Blendung oder eine reduzierte Einsicht massgebend.
Übliche Systeme und Ausprägungen
Zu den typischen Ausführungen gehören Fensterläden und Fenstertürläden, Lamellenstoren, Rollläden sowie weitere Anlagen mit ähnlicher Funktion. Lamellenstoren erlauben eine differenzierte Steuerung von Licht und Sichtschutz, während Rollläden eher auf Abschirmung und Verdunkelung ausgerichtet sind. Fensterläden können gestalterische und funktionale Aufgaben verbinden. Gitter werden in diesem Zusammenhang dort eingesetzt, wo Sichtabschirmung oder eine trennende Wirkung mit robusten Bauteilen kombiniert wird.
Abgrenzung zu Fenster, Gebäudehülle und Sicherheit
Sichtschutz und Sonnenschutz ist dem Ausbau zugeordnet und nicht mit dem Einbau von Fenstern und Türen gleichzusetzen. Fenster und Türen bilden die Öffnungskonstruktion selbst, während Storen, Läden oder ähnliche Anlagen ergänzende Funktionen übernehmen. Gegenüber der Gebäudehülle betrifft diese Leistung nicht die primäre äussere Abschlussschicht des Gebäudes. Zur Sicherheitskategorie bestehen Überschneidungen nur am Rand: Einige Systeme erschweren den Einblick oder das Öffnen, ihr Hauptzweck liegt jedoch nicht bei Alarmierung, Überwachung oder geregeltem Zutritt.