Was unter Kat. 12 fällt
Unter Kat. 12 werden verunreinigte Geräte und Materialien zusammengefasst, die wegen ihrer Kontamination nicht über gewöhnliche Entsorgungswege geführt werden können. Dazu zählen insbesondere Gegenstände aus Betrieb, Unterhalt, Reinigung oder Rückbau, wenn Rückstände gefährlicher Stoffe anhaften oder in Materialien eingedrungen sind. Massgebend ist, dass die Verunreinigung für Lagerung, Transport und Behandlung gesonderte Anforderungen auslöst.
Typische Anfallstellen in Betrieb und Unterhalt
Solche Abfälle entstehen häufig bei Wartungsarbeiten, bei der Reinigung technischer Anlagen, in Werkstätten, in Produktionsumgebungen oder beim Ausbau belasteter Einrichtungen. Auch beim Ersatz von Betriebsmitteln oder beim Rückbau einzelner Komponenten fallen verunreinigte Teile an. Für Empfängerbetriebe ist dabei relevant, ob es sich um Einzelstücke, gemischte Chargen oder bereits vorsortierte Fraktionen handelt.
Deklaration, Trennung und Annahme
Für die fachgerechte Annahme müssen Art des Materials und Art der Verunreinigung möglichst klar beschrieben sein. In der Praxis ist die Trennung nach Materialgruppen, Kontaminationsgrad oder Herkunft sinnvoll, weil davon Verpackung, Zwischenlagerung und Behandlungsweg abhängen können. Nicht jeder verunreinigte Gegenstand wird gleich behandelt; massgebend sind Zusammensetzung, Restanhaftungen und die Eignung für eine sichere weitere Verarbeitung.
Abgrenzung zu anderen Sonderabfallkategorien
Kat. 12 bezieht sich auf verunreinigte Geräte und Materialien als feste oder gegenständliche Abfälle. Sie unterscheidet sich von flüssigen oder schlammigen Sonderabfällen wie in Kat. 3, Kat. 9 oder Kat. 11. Gegenüber Kat. 13 liegt der Schwerpunkt nicht auf Ausschusswaren, Fehlchargen oder verbrauchten Waren allgemein, sondern auf der Kontamination als ausschlaggebendem Merkmal. Innerhalb der Hierarchie gehört die Kategorie zu den Empfängerbetrieben für Sonderabfälle und beschreibt damit eine spezifische Annahmeart, nicht eine allgemeine Entsorgungsdienstleistung.