Welche Abfälle unter Kat. 9 fallen
Unter Kat. 9 fallen flüssige und schlammige anorganische Abfälle aus chemischen Behandlungen. Gemeint sind Prozessrückstände, Reaktionsgemische, Wasch- oder Behandlungsflüssigkeiten sowie anorganisch geprägte Schlämme, sofern sie als Sonderabfall eingestuft sind. Die Kategorie beschreibt damit nicht nur den Aggregatzustand, sondern auch die Herkunft aus chemischen Behandlungsprozessen.
Typische Herkunft aus chemischen Behandlungsprozessen
Solche Abfälle entstehen unter anderem bei Beiz-, Neutralisations-, Fällungs-, Reinigungs- oder sonstigen chemischen Behandlungen in Industrie, Werkstattbetrieb oder technischer Aufbereitung. Häufig fallen sie als gebrauchte Prozessflüssigkeiten, abgetrennte Reaktionsrückstände oder pumpfähige Schlämme an. Für die Annahme ist die Entstehung des Abfalls fachlich relevant, weil sie Rückschlüsse auf mögliche Inhaltsstoffe und Reaktionsrisiken zulässt.
Anforderungen an Deklaration und Annahme
Empfängerbetriebe für Sonderabfälle prüfen vor der Übernahme in der Regel Herkunft, Stoffbeschreibung, Menge, Konsistenz und bekannte Inhaltsstoffe. Hilfreich sind vorhandene Analysen, Angaben zum pH-Wert oder Hinweise auf Reaktionsverhalten, sofern diese vorliegen. Bei flüssigen und schlammigen Abfällen ist zudem entscheidend, ob sie mischbar, transportfähig und mit dem vorgesehenen Annahme- oder Behandlungsweg vereinbar sind.
Abgrenzung zu benachbarten Abfallkategorien
Innerhalb der Hierarchie gehört Kat. 9 zu den Empfängerbetrieben für Sonderabfälle und ist enger gefasst als die allgemeine Sonderabfallannahme. Gegenüber Kat. 10 liegt der Unterschied vor allem im Aggregatzustand, da dort feste anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen erfasst werden. Von Kat. 11 ist Kat. 9 abzugrenzen, wenn die Abfälle nicht primär aus Abwasserreinigung oder Wasseraufbereitung stammen. Gegenüber Kat. 8 besteht die Abgrenzung über den anorganischen statt organisch-chemischen Ursprung.