Welche Abfälle unter Kat. 13 eingeordnet werden
Kat. 13 betrifft Abfälle, die als ganze Ware, als fehlerhafte Charge oder als verbrauchtes Produkt vorliegen. Typisch sind nicht verkehrsfähige oder nicht mehr verwendbare Erzeugnisse, Altbestände, Rückläufer, abgelaufene Produkte oder gebrauchte Geräte mit relevanten gefährlichen Inhaltsstoffen. Die Kategorie bezieht sich damit nicht in erster Linie auf die Herstellungsstufe eines Abfalls, sondern auf dessen Form als Produkt, Gerät, Stoff oder Handelsware.
Typische Herkunft von Ausschusswaren und verbrauchten Produkten
Solche Abfälle entstehen unter anderem in Produktion, Qualitätssicherung, Lagerhaltung, Handel, Wartung und Rücknahmeprozessen. Häufige Anlässe sind Fehlchargen, Produktionsabweichungen, beschädigte Gebinde, Sortimentswechsel, Überlagerung oder der Ersatz verbrauchter Geräte und Stoffe. Auch Restposten oder Produkte mit nicht mehr zulässiger Verwendung können in diese Kategorie fallen, wenn ihre stofflichen Eigenschaften eine Behandlung als Sonderabfall verlangen.
Abgrenzung zu anderen Kategorien der Sonderabfallannahme
Kat. 13 ist von stoffstrombezogenen Kategorien abzugrenzen. Liegt der Abfall hauptsächlich als Lösungsmittel, oelige Flüssigkeit, Lack, Schlamm oder Rückstand aus einer chemischen oder thermischen Behandlung vor, sind eher die Kategorien 2 bis 11 massgebend. Gegenüber Kat. 12, verunreinigte Geräte und Materialien, steht bei Kat. 13 nicht die äussere Verunreinigung eines Trägermaterials im Vordergrund, sondern das Produkt oder Gerät selbst als Abfallobjekt.
Worauf Empfängerbetriebe bei der Annahme achten
Für die Annahme sind möglichst genaue Angaben zu Art des Produkts, Zusammensetzung, Herkunft, Verpackung, Restinhalten und Zustand relevant. Bei Fehlchargen ist entscheidend, ob Rezeptur, Konzentration oder Eigenschaften von der Soll-Spezifikation abweichen. Bei verbrauchten Geräten und Waren sind enthaltene Stoffe, Anhaftungen, Beschädigungen und eine allfällige Vermischung mit anderen Abfällen für die richtige Zuordnung und Behandlung ausschlaggebend.