Welche Rückstände unter Kat. 14 fallen
Kat. 14 betrifft Abfälle, die direkt aus dem Strassenunterhalt stammen und wegen ihrer Belastung nicht als gewöhnlicher Betriebsabfall behandelt werden können. Massgeblich ist nicht nur die Form des Materials, sondern vor allem der Entstehungskontext: Rückstände aus der Reinigung von Verkehrsflächen, aus Schächten und Abläufen, aus dem Winterdienst oder aus Unterhaltsarbeiten können darunter fallen, wenn sie problematische Inhaltsstoffe enthalten oder entsprechend eingestuft sind. Die konkrete Zuordnung erfolgt nach Beschaffenheit und Deklaration des einzelnen Abfalls.
Typische Herkunft im Unterhalt von Verkehrsflächen
Abfälle dieser Kategorie entstehen bei Gemeinden, Werkhöfen, Tiefbauunternehmen, Strassenmeistereien, Tunnel- und Infrastrukturbetrieben sowie bei spezialisierten Reinigungsdiensten. Typische Anfallstellen sind Fahrbahnen, Randbereiche, Entwässerungsanlagen, Rückhaltesysteme, Sammelschächte und Betriebseinrichtungen entlang von Strassen. Auch Unterhaltsmassnahmen nach Ereignissen wie Havarien, starkem Eintrag von Schadstoffen oder ausserordentlichen Reinigungen können zu Abfällen führen, die nicht ohne weitere Prüfung entsorgt werden dürfen.
Deklaration, Trennung und Annahmekriterien
Empfängerbetriebe prüfen bei Kat. 14 insbesondere die nachvollziehbare Herkunft, den Verschmutzungsgrad, mögliche Fremdstoffe und die Frage, ob der Abfall sortenrein oder vermischt vorliegt. Je nach Material kann eine ergänzende Beschreibung oder Analytik erforderlich sein, etwa wenn unklar ist, ob mineralische, schlammige, oelige oder anderweitig belastete Bestandteile enthalten sind. Für die Entsorgung ist die getrennte Erfassung relevant, weil gemischte Chargen die Einstufung verändern und die Zahl geeigneter Annahmestellen einschränken können.
Abgrenzung zu anderen Sonderabfallkategorien
Kat. 14 ist innerhalb der Empfängerbetriebe für Sonderabfälle auf den Entstehungsbereich Strassenunterhalt bezogen. Sie unterscheidet sich damit von Kat. 11, die Abfälle aus der Abwasserreinigung und Wasseraufbereitung umfasst, sowie von Kat. 3 für flüssige und oelige Abfälle, wenn der Schwerpunkt auf frei beweglichen Flüssigkeiten liegt. Ebenfalls abzugrenzen ist Kat. 12 für verunreinigte Geräte und Materialien. Gegenüber benachbarten Leistungen wie Zutrittskontrolle oder Videoüberwachung aus anderen Branchen geht es hier nicht um Betriebssicherheit von Anlagen, sondern um die fachgerechte Annahme und Behandlung spezifischer Sonderabfälle.