Welche Abfälle unter Kat. 2 fallen
Unter Kat. 2 werden Abfälle zusammengefasst, deren stoffliche Eigenschaften durch organische Lösungsmittel geprägt sind. Erfasst werden in der Praxis sowohl sortennahe Lösemittelströme als auch Gemische mit Lösungsmittelanteilen, sofern diese als Sonderabfall zu behandeln sind. Entscheidend sind unter anderem Inhaltsstoffe, Verunreinigungen, Wasseranteil, Reaktivität und mögliche Fremdstoffe. Die Zuordnung erfolgt deshalb nicht allein nach Produktname oder Einsatzbereich.
Typische Herkunft aus Betrieb, Unterhalt und Produktion
Lösungsmittelhaltige Abfälle entstehen häufig bei Entfettung, Reinigung, Spülprozessen, Beschichtungsarbeiten, Laboranwendungen oder bei der Aufbereitung von Stoffgemischen. Auch bei Wartung und Instandhaltung fallen gebrauchte Reinigungsflüssigkeiten oder Rückstände aus Behältern und Anlagen an. Für die Annahme durch einen Empfängerbetrieb sind Herkunft, bisherige Verwendung und bekannte Verunreinigungen relevant, weil daraus Transport-, Lager- und Behandlungsanforderungen abgeleitet werden.
Unterscheidung nach Zusammensetzung und Annahmekriterien
Innerhalb der Kategorie werden lösungsmittelhaltige Abfälle oft nach Stoffgruppen, Reinheit und Gefährdungsprofil unterschieden. In der Praxis macht es einen Unterschied, ob ein Abfall überwiegend aus einem klar bestimmbaren Lösungsmittel besteht oder ob es sich um ein komplexes Gemisch mit Zusatzstoffen, Wasser, Feststoffen oder unbekannten Komponenten handelt. Ebenfalls relevant sind etwa halogenierte und nicht halogenierte Anteile, der Gehalt an Fremdstoffen sowie die Frage, ob eine stoffliche Verwertung, eine Aufbereitung oder nur eine geeignete Entsorgung in Betracht kommt. Nicht jeder Empfängerbetrieb übernimmt jede Ausprägung dieser Kategorie.
Abgrenzung zu anderen Sonderabfallkategorien
Kat. 2 ist innerhalb der Empfängerbetriebe für Sonderabfälle auf lösemittelgeprägte Abfallströme ausgerichtet. Sie ist von Kat. 3 abzugrenzen, wo flüssige und ölige Abfälle im Vordergrund stehen, und von Kat. 4, die typische Druck-, Kitt-, Kleb-, Lack- und Malabfälle umfasst. Gegenüber Kat. 8 liegt der Unterschied darin, dass dort Abfälle aus Synthesen und anderen Verfahren der organischen Chemie eingeordnet werden, während Kat. 2 auf Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle als solche fokussiert. Die konkrete Annahme richtet sich jeweils nach der Bewilligung und dem Profil des Empfängerbetriebs.